(1) Mittelschulen sind als
a) selbstständige Mittelschulen,
b) Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
c) Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule
zu führen.
(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind. Dabei kann die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden.
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