(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) die Führung einer Volksschule nur mit der Grundschule oder der Grundschule samt Oberstufe (§ 9 Abs. 1),
b) den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 9 Abs. 5),
c) die Organisationsform, in der eine Volksschule zu führen ist (§ 10).
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) Abs. 1 lit. a und c den Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter
b) Abs. 1 lit. b die Schulleiter der betroffenen Schulen
zu hören.
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
a) die Zusammenfassung von Schülern in Klassen (§ 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz),
b) die allenfalls erforderliche Verteilung der Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen (§ 9 Abs. 3 dritter Satz) und
c) die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 9 Abs. 4).
Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung nach lit. a das Schulforum zu hören.
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