§ 15 § 15 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
II. Hauptstück Volksschulen
1. Abschnitt Aufbau und Organisation
§ 15 § 15
(1) Volksschulen sind als Volksschulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
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