§ 126 § 126 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
X. Hauptstück Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 126 § 126
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulen und Schülerheime gelten als nach diesem Gesetz errichtet.
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