Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht
a) für die Aufgaben nach den §§ 26, 42, 56, 69, 75 und 93 sowie
b) für die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Betriebsbeiträgen und von Investitionsbeiträgen sowie über die Erstattung und die Nachzahlung von Investitionsbeiträgen nach den §§ 81, 82 und 83.
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