Verordnungen nach § 110 Abs. 6 erster und zweiter Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten, soweit in diesen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Schule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Erlassung solcher Verordnungen und von deren Aufhebung ist die Bildungsdirektion unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.
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