(1) Die Erlassung von Verordnungen nach diesem Hauptstück obliegt der Bildungsdirektion, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bildungsdirektion hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 5 den gesetzlichen Schulerhalter und vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 den gesetzlichen Schulerhalter und die Schulkonferenz zu hören.
(2) Die Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 6 erster und zweiter Satz obliegt dem Schulleiter. Die Bildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn deren Erlassung gesetzwidrig erfolgt ist bzw. der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
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