§ 108 § 108 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
VII. Hauptstück Unterrichtszeit
§ 108 § 108
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben davon unberührt.
(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.
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