LandesrechtTirolLandesesetzeSchulorganisationsgesetz 1991, Tiroler§ 108

§ 108§ 108

In Kraft seit 29. August 2018
Up-to-date

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben davon unberührt.

(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden