§ 107 § 107 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
Für die Ausübung der Aufsicht über die gesetzlichen Schul- (Heim )Erhalter finden, soweit dies Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, über die Gemeindeaufsicht sinngemäß Anwendung.
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