§ 106 § 106 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
Die Bildungsdirektion hat die Aufsicht über die gesetzlichen Schul-(Heim )Erhalter dahin auszuüben, daß diese die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen. Die Bildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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