§ 105 § 105 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über die gesetzlichen Schul- und Heimerhalter der Bildungsdirektion.
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