§ 103 § 103 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
VI. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
12. Abschnitt Ermittlung der Anzahl der Schulpflichtigen
§ 103 § 103
Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Schulpflichtigen nach den §§ 21, 23, 37, 39, 52, 54, 65 und 67 ist der 1. Oktober eines jeden Jahres.
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