LandesrechtTirolLandesesetzeSchulorganisationsgesetz 1991, Tiroler§ 100

§ 100§ 100

In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date

Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler

a) sowohl den Weg zur Schule als auch den Rückweg zur Wohnung unter Bedachtnahme auf ihre körperliche und geistige Reife ohne Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit sowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges bewältigen und

b) jede dieser Wegstrecken innerhalb einer Stunde, bei Schülern einer Polytechnischen Schule innerhalb von 80 Minuten, regelmäßig zurücklegen

können.

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