Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Übertragung
(1) Der Landespolizeidirektion wird für das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck die Besorgung folgender Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen:
a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,
b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sowie der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a,
c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101 StVO 1960),
d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b StVO 1960,
e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59 StVO 1960),
f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64 StVO 1960),
g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO 1960),
h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a StVO 1960), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d StVO 1960) ergibt.
(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g der Landeshauptstadt Innsbruck Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
a) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 129/2023,
b) Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2008.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz, mit dem die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei der Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, LGBl. Nr. 2/1970, außer Kraft.