(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebühren als Reisekostenentschädigung
a) für Dienstreisen innerhalb Tirols 6 v.H. des Amtseinkommens,
b) für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung zustehen.
(2) Im übrigen gilt für die Reisekostenentschädigung nach Abs. 1 lit. a die Bestimmung des § 7 Abs. 3 sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise