(1) Der Schischulinhaber, der Spartenschischulinhaber jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfanges, ist zur Erbringung folgender Leistungen berechtigt:
a) zur Erteilung von Schiunterricht,
b) zum Führen oder Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum,
c) zur Errichtung und zum Betrieb der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen, und
d) zur Betreuung der Kinder im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Erteilung von Schiunterricht für Kinder.
(2) Der Schischulinhaber ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 Lehrkräfte nach Maßgabe des § 9 heranzuziehen. Zur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 lit. a dürfen auch Kinderbetreuungspersonen nach Maßgabe des § 10 herangezogen werden. Zum Betrieb der Anlagen nach Abs. 1 lit. c und zur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 lit. d dürfen auch sonstige geeignete Arbeitskräfte herangezogen werden.
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