(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach dem Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 3/1981, oder dem Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989, erteilten Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule gelten als Schischulbewilligungen nach diesem Gesetz.
(2) Die nach den bisherigen schischulrechtlichen Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbildungslehrgang nach diesem Gesetz, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes und der Ausbildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen schischulrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfung nach diesem Gesetz, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den entsprechenden Titel nach § 36 Abs. 2 bis 5 zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sowie der Disziplinaranwalt bleiben bis zur Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses bzw. der Bestellung des neuen Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters im Amt. Die Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sowie die Bestellung des neuen Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters sind in Anwendung des § 50 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 durchzuführen.
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