(1) Das Gebiet einer Gemeinde bildet ein Schischulgebiet, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer Gemeinden zu einem Schischulgebiet zusammenfassen, wenn
a) dies wegen des Fehlens eines geeigneten Schigebietes in einer Gemeinde der besseren Betreuung der Gäste dient,
b) wegen der zu geringen Anzahl an Beherbergungsbetrieben in einer Gemeinde nicht zu erwarten ist, daß in dieser Gemeinde eine Schischule betrieben wird, oder
c) dies wegen des Vorhandenseins eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes, das sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, eine bessere Organisation des Schischulbetriebes ermöglicht.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 sind der Tiroler Schilehrerverband sowie die Gemeinden und die Tourismusverbände, auf deren Gebiet sich das vorgesehene Schischulgebiet erstreckt, zu hören.
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