§ 9 § 9 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
Rückverweise
Die Organisationsform einer Berufsschule (§ 8 Abs. 2 und 3) kann geändert werden, wenn dies aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Errichtung dieser Berufsschule in der vorgesehenen Organisationsform (§ 18) vorliegen.
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