(1) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 62 bis 70 obliegt, soweit darin und im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bildungsdirektion.
(2) Die Erlassung von Verordnungen nach § 66 Abs. 5 erster und zweiter Satz obliegt dem Schulleiter. Die Bildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn deren Erlassung gesetzwidrig erfolgt ist bzw. der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
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