(1) Die Berufsschulen umfassen, soweit sich auf Grund des § 8 Abs. 3 lit. b nichts anderes ergibt, für jeden Lehrberuf so viele Schulstufen, daß jedem Jahr des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses eine Schulstufe entspricht. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen, soweit sich auf Grund des Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Beträgt die Zahl der Schüler eines Lehrberufes in einer Schulstufe weniger als 16, so können diese Schüler
a) mit den Schülern derselben Schulstufe verwandter Lehrberufe,
b) mit den Schülern anderer - in der Regel aufeinanderfolgender - Schulstufen desselben Lehrberufes oder
c) mit den Schülern anderer - in der Regel aufeinanderfolgender - Schulstufen verwandter Lehrberufe
in einer Klasse zusammengefaßt werden.
(3) Klassen, in denen Schüler verwandter Lehrberufe bzw. mehrerer Schulstufen zusammengefaßt sind, sind in Abteilungen zu gliedern. In den Abteilungen sind nach Möglichkeit die Schüler derselben Schulstufe bzw. desselben Lehrberufes zusammenzufassen.
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