§ 68 § 68 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
15. Abschnitt Unterrichtszeit
§ 68 § 68
Rückverweise
Die Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter so festzusetzen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
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