(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt
a) für ganzjährige Berufsschulen am zweiten Montag im September und
b) für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen gleichzeitig mit dem ersten Lehrgang des betreffenden Unterrichtsjahres (§ 65 Abs. 1).
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