§ 6 § 6 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 6 § 6
Rückverweise
Die Beistellung der für die Berufsschulen erforderlichen Lehrer und des allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals ist Aufgabe des Landes.
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