§ 53 § 53 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
12. Abschnitt Aufsicht
§ 53 § 53
Die Bildungsdirektion hat die Aufsicht über den gesetzlichen Schul-(Heim )Erhalter dahin auszuüben, daß dieser die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllt. Sie hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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