§ 52 § 52 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
12. Abschnitt Aufsicht
§ 52 § 52
Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über den gesetzlichen Schul- (Heim )Erhalter der Bildungsdirektion.
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