§ 51 § 51 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler sowohl den Weg von der Wohnung bzw. vom Schülerheim zur Schule als auch den Rückweg ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges bewältigen können.
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