(1) Enteignet werden kann
a) für den Neu- und Zubau von Schul-(Heim )Gebäuden,
b) für die Beschaffung sonstiger Schul-(Heim )Liegenschaften,
c) für die Schaffung von geeigneten Zugängen zu Schulen (Heimen).
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Schule (des betreffenden Heimes) vorliegt. Im Falle einer Enteignung nach Abs. 1 lit. a muß überdies die Bewilligung der Planunterlagen vorliegen.
(3) Im übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise