(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Berufsschülers in einem Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben. Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, zu entrichten.
(2) Die Landesregierung hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime mit Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.
(3) Sofern keine Direktverrechnung erfolgt, ist der Heimkostenbeitrag am Tag der Aufnahme in das Schülerheim zu bezahlen. In begründeten Fällen kann der gesetzliche Heimerhalter die Bezahlung des Heimkostenbeitrages in höchstens drei Raten gewähren.
(4) Für die Einbringung der Heimkostenbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.
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