§ 46 § 46 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
8. Abschnitt Schülerheime
§ 46 § 46
Für die Tragung des Investitionsaufwandes sowie für die Vorschreibung und die Entrichtung der Investitionsbeiträge gelten die §§ 36 und 38 sinngemäß.
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