§ 43 § 43 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
8. Abschnitt Schülerheime
§ 43 § 43
Für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schülerheimen, die Bewilligung von Planunterlagen, die Verwendungsbewilligung, die widmungsgemäße Verwendung, die Mitverwendung und die Aufhebung der Widmung gelten die §§ 27 bis 33 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden