§ 42 § 42 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
8. Abschnitt Schülerheime
§ 42 § 42
Rückverweise
(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung (§ 41 Abs. 1) voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.
(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt § 21 sinngemäß.
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