§ 42 § 42 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
8. Abschnitt Schülerheime
§ 42 § 42
(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung (§ 41 Abs. 1) voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.
(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt § 21 sinngemäß.
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