(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 29 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 29 Abs. 1 bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung), soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 27 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
(4) Die Verwendung von Räumen und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für den Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedarf keiner Bewilligung nach Abs. 2.
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