§ 3 § 3 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land.
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