§ 25 § 25 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
4. Abschnitt Schulsprengel
§ 25 § 25
Rückverweise
Die Grenzen der Schulsprengel sind bei Änderung der Verhältnisse, die für ihre Festsetzung maßgebend waren, den geänderten Verhältnissen anzupassen.
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