§ 19 § 19 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
3. Abschnitt Errichtung, Teilung, Stillegung, Auflassung
§ 19 § 19
Rückverweise
Eine Berufsschule ist stillzulegen, wenn die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 20) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind.
Keine Ergebnisse gefunden