(1) Der Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.
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