Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) die Zusammenfassung der Schüler verwandter Lehrberufe bzw. mehrerer Schulstufen in Klassen (§ 7 Abs. 2),
b) die blockmäßige Erteilung des Unterrichtes (§ 8 Abs. 3 lit. a),
c) die Aufteilung der dem letzten halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechenden Unterrichtszeit auf die vorhergehenden Schulstufen (§ 8 Abs. 3 lit. b) und
d) die Änderung der Organisationsform (§ 9).
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