§ 11 § 11 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
Rückverweise
Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet § 97 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.
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