§ 10 § 10 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1, 3 und 4 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Maßgabe Anwendung, dass
a)Deutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
b) das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
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