(1) Alle als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.
(2) Von der Aufhebung nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 wiederverlautbart worden sind;
b) Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 in den Rang von Landesgesetzen erhoben worden sind;
c) die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise