(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über Abgaben für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmen, LGBl. Nr. 23/1956, außer Kraft.
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