(1) Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebrauchsabgabe bildet
a) bei Betrieben oder Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b, einschließlich des von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. d für den Zugang zur Einrichtung zu leistenden Entgeltes und
b) bei Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. d die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b, die in der Gemeinde erbracht worden sind, ausgenommen das für den Zugang zur Einrichtung zu leistende Entgelt,
ausschließlich der Umsatzsteuer.
(2) Die Gebrauchsabgabe darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
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