(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes durch
a) gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung von Abwasser dienen,
b) gemeindeeigene Verkehrsbetriebe,
c) Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b erbringen und an denen die Gemeinde direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile oder des Kapitals beteiligt ist, und
d) sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen,
eine Abgabe (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.
(2) Die Gebrauchsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
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