(1) Die Förderung erfolgt durch
a) die Leistung einmaliger, mehrmaliger oder regelmäßiger Zuschüsse,
b) die Gewährung von Darlehen,
c) die Übernahme von Bürgschaften.
(2) Förderungen können im Rahmen von Förderaktionen oder von Projektförderungen gewährt werden.
(3) Darlehen dürfen nur im Rahmen von Förderaktionen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern (§ 2 lit. a) oder zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. f) gewährt werden.
(4) Bürgschaften dürfen nur im Rahmen von Förderaktionen zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. f) übernommen werden.
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