(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzuerstatten, wenn
a) sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,
b) Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder
c) der Grund für eine Förderung weggefallen ist.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Widerruf der Förderung nach Abs. 1 abgesehen werden.
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