(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) den Bestand an Beschäftigten möglichst hoch zu halten,
b) die Arbeitslosigkeit zu vermindern,
c) die durch die Besonderheiten der Arbeitsmarktstruktur in Tirol und durch sonstige Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen bzw. zu vermeiden,
d) die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Tirol mit den Mitteln der Arbeitsmarktförderung zu erhöhen.
(2) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1
a) Förderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren und
b) Erhebungen, Studien und sonstige Maßnahmen zu veranlassen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen.
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