(1) In der Außenzone bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
a) der Neubau von Gebäuden sowie der Zu- und Umbau von Gebäuden, sofern dadurch ihr äußeres Erscheinungsbild erheblich verändert wird oder die Ziele nach § 2 Abs. 1 berührt werden; davon ausgenommen sind Almgebäude;
b) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von baulichen Anlagen, soweit sie nicht unter lit. a fallen;
c) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; davon ausgenommen sind Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zur Instandhaltung bestehender Straßen und Wege und die Räumung von Geschieben in Bächen und Runsen im wildbachtechnisch erforderlichen Ausmaß;
e) der Abbau von Mineralien und Versteinerungen;
f) die Vornahme von Neuaufforstungen;
g) jede erhebliche Lärmentwicklung;
h) das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
(2) Maßnahmen der üblichen, auf die naturräumlichen Gegebenheiten abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1.
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