(1) Wer
a) einem Verbot nach § 5 Abs. 4, § 6, § 8 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt,
b) einem in einer Verordnung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 ausgesprochenen Verbot zuwiderhandelt,
c) ein Vorhaben, für das nach § 7 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne Bewilligung ausführt,
d) ein Vorhaben, das nach § 8 Abs. 1 verboten ist, ohne Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 ausführt,
e) einer Anordnung in sinngemäßer Anwendung der §§ 17 Abs. 1, 18 oder 27 Abs. 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 nicht nachkommt oder sonst in Entscheidungen enthaltene Nebenbestimmungen oder Vorschreibungen nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft Lienz in den Fällen nach lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro, in den Fällen nach lit. e mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen dem Nationalparkfonds zu.
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