Dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums obliegen:
a) die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen;
b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten;
c) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;
d) die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Nationalparkfonds;
e) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes;
f) die Durchführung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums und
g) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Nationalparkkuratoriums.
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